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Arbeitsrecht

Die Arbeit stellt die Lebensgrundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar und beansprucht einen großen Teil der täglich zur Verfügung stehenden Zeit. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind wiederum auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung durch ihre Angestellten angewiesen. Der Erfolg des Unternehmens hängt maßgeblich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Arbeitsergebnissen ab. Konflikte am Arbeitsplatz sind für die jeweiligen Betroffenen daher oft sehr belastend. Es ist deshalb notwendig, bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stets eine nachhaltige Streitbeilegung mit Augenmaß zu fokussieren und die jeweiligen Begebenheiten des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen.

Gerne unterstütze ich Sie hierbei sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht.

Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung im Zusammenhang mit dem Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung besteht nur selten. Allerdings ergeben sich häufig Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, da eine solche an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Zweifel werden häufig durch Vereinbarung eines Vergleichs, im Rahmen dessen die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden kann, kompensiert.

Abmahnung

Eine Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten oder das weitere Fortkommen und den Aufstieg im Unternehmen verhindern. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen mit einer Abmahnung zum Ausdruck, dass ein bestimmtes Verhalten nicht geduldet wird. Dabei sind allerdings bestimmte Anforderungen einzuhalten, welche eine Abmahnung aufweisen muss. Diese sind von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern besonders zu beachten. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen oder die Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Aus taktischen Gründen kann es allerdings ratsam sein, eine Abmahnung hinzunehmen.

Arbeitnehmerhaftung

Fehler können jedem unterlaufen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben aber in bestimmten Fällen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihre Beschäftigten. Das Arbeitsrecht stellt dazu allerdings eine ganze Reihe von Anforderungen auf, welche hierbei zu berücksichtigen sind.

Entspricht eine Forderung nicht denjenigen Anforderungen, so können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen zur Wehr setzen und gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind.

Arbeitszeugnis

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf Erteilung eines wohlwollend formulierten Arbeitszeugnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann häufig ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

Ein Arbeitszeugnis stellt die Weichen für das weitere Berufsleben, da sich neue Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon leiten lassen werden, ob sie die Bewerberin oder den Bewerber aufgrund des Arbeitszeugnisses einstellen wollen oder nicht. Leider sind Arbeitszeugnisse für Laien oft nur schwer verständlich, sodass es sinnvoll sein kann, das Arbeitszeugnis überprüfen oder anfertigen zu lassen.

Arbeitszeugnisse müssen eine korrekte Tätigkeitsbeschreibung enthalten und sollten die gängigen Beurteilungskriterien aufweisen. Bei Fehlern kann eine Korrektur des Arbeitszeugnisses verlangt werden.

Aufhebungsvertrag

Durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. An die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist man dabei nicht gebunden. Zugleich können weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden wie zum Beispiel das Arbeitszeugnis, eine mögliche Abfindung oder weitere finanzielle Angelegenheiten sowie Urlaubsansprüche.

Zu beachten sind dabei allerdings mögliche gravierende sozialrechtliche Folgen wie das Eintreten einer Sperrzeit sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Es ist daher ratsam, immer zuvor fachlichen Rat einzuholen.

Befristung

Befristungen sind im Arbeitsrecht unter einigen Voraussetzungen, die sich aus dem Arbeitsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, möglich. Hierbei wird zwischen Befristungen mit Sachgrund und sachgrundlosen Befristungen unterschieden. Die Rechtmäßigkeit einer Befristung kann gerichtlich überprüft werden. Sofern eine Befristung unwirksam gewesen sein sollte, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fort.

Eine entsprechende Klage muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.

Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals ein sehr einschneidendes Ereignis, da das Arbeitsentgelt die Lebensgrundlage darstellt.

Die arbeitgeberseitige Kündigung ist deshalb bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, an welche sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber halten müssen. Unabhängig davon sind bestimmte Personengruppen besonders vor Kündigungen geschützt (zum Beispiel: werdende Mütter, Personen in Eltern- oder Pflegezeit, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen, Betriebsratsmitglieder).

Beim Vorgehen gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung ist besondere Eile geboten, da eine solche im Regelfall nur innerhalb von drei Wochen gerichtlich angefochten werden kann. Sofern das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort und rückständige Vergütung ist nachzuzahlen. Oftmals einigen sich Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber vor Gericht und legen den Streit bei. Hierbei wird häufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart (siehe Abfindung).

Kollektives Arbeitsrecht

Ich berate auch Betriebs- und Personalräte zu kollektivrechtlichen Sachverhalten, wie zum Beispiel der Durchsetzung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Besprechungstermin.

Urlaub

Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer steht der gesetzlich garantierte Erholungsurlaub zu. Der Urlaub muss dabei in Abstimmung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber genommen werden. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ist unzulässig und kann eine Kündigung rechtfertigen.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein, muss der Anspruch auf Erholungsurlaub gerichtlich durchgesetzt werden.

Vergütung

Beim Ausbleiben der Lohn-/Gehaltszahlung ist schnelles Handeln geboten, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem regelmäßigen Geldeingang kalkulieren und als Existenzgrundlage hierauf angewiesen sind. Aber auch Zulagen, Gratifikationen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Überstundenvergütung sind häufig Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Dabei gibt es häufig arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgegebene Ausschlussfristen, welche zwingend einzuhalten sind, da die Forderung ansonsten nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Versetzung

Eine örtliche oder sachliche Versetzung stellt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine besondere Beeinträchtigung des Berufs- und Privatlebens dar. Ob eine solche Versetzung rechtmäßig ist, muss in den meisten Fällen anhand der inhaltlichen Regelungen des jeweiligen Arbeitsvertrags sowie der einschlägigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprüft werden.

Sofern die Ausgestaltung der vorgenommenen Versetzung den arbeitsvertraglichen Regelungsinhalten oder der Rechtsprechung widerspricht, besteht die Möglichkeit, dies durch die Arbeitsgerichte feststellen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis besteht dann zu den bisher geltenden Arbeitsmodalitäten fort.